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   LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11   

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https://dejure.org/2012,2869
LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11 (https://dejure.org/2012,2869)
LG Meiningen, Entscheidung vom 05.01.2012 - 2 Qs 212/11 (https://dejure.org/2012,2869)
LG Meiningen, Entscheidung vom 05. Januar 2012 - 2 Qs 212/11 (https://dejure.org/2012,2869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • strafrechtsiegen.de

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten eines Zeugen

  • Justiz Thüringen

    § 53 Abs 1 Nr 3 StPO, § 53 Abs 2 StPO, § 97 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 1 GG
    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten eines Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.10.2003 - 2 BvR 2211/00

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Beschlagnahme von

    Auszug aus LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11
    Darauf hat wohl auch das Amtsgericht Meiningenabgestellt, wenn es in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt, dassder Rechtsgedanke des § 53 StPO vorliegend Anwendung finde.Gleichwohl geht die herrschende Meinung trotz dieses Widerspruchesdavon aus, dass § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Vertrauensverhältniszwischen Arzt und Patient nur dann schützt, wenn der Patient auchBeschuldigter ist und die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zueinem Berufsgeheimnisträger nicht der Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 2StPO unterfällt (BVerfG, NStZ-RR 2004, 83 m.w.N.; LGHildesheim, a.a.O., LG Düsseldorf, a.a.O. - jeweils zitiertnach juris -), so dass sich nach herrschender Meinung aus derStPO kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot vonKrankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugenbetreffen, ableiten lässt (a.A. Amelung in AK/StPO, § 97, Rn.14 f m.w.N. zitiert bei BGHSt 43, 300-306 - zitiert nachjuris -).

    Deshalb können sich Beschlagnahmeverbote auchunmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn in grundrechtlichgeschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz derVerhältnismäßigkeit eingegriffen wird (BVerfG, 2 BvR 2211/00 =NStZ-RR 2004, 83 = BVerfGK 2, 97 - zitiert nach juris-).

    Für dieLösung dieser Gegenläufigkeiten bedarf es deshalb einerInteressenabwägung im Einzelfall (BVerfG, 2 BvR 2211/00,a.a.O., Rn. 5).

  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 1219/07

    Durchsuchung (Berufsgeheimnisträger; Arztpraxis; Unzulässigkeit bei bloß vagem

    Auszug aus LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11
    Bei der Abwägungzu berücksichtigen ist aber auch die Stärke des Tatverdachts undwelche Tatfolgen gegebenenfalls eingetreten sind (BVerfG,2 BvR 1219/07 = PStR 2008, 47 = GesR 2008, 206-208 = AZR 2008, 56 = DuD 2008, 297-298 = MedR 2008, 288-289 = NStZ-RR 208, 176-177= BVerfGK 13, 211-217 - zitiert nach juris -).

    Hinzu kommt, dasssich die aus der Strafanzeige vom 31.05.2011 ergebendenVerdachtsgründe gegen den beschuldigten Anstaltsarzt imGrenzbereich zu vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen bewegen(BVerfG, 2 BvR 1219/07, a.a.O.).

  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97

    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine

    Auszug aus LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11
    Darauf hat wohl auch das Amtsgericht Meiningenabgestellt, wenn es in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt, dassder Rechtsgedanke des § 53 StPO vorliegend Anwendung finde.Gleichwohl geht die herrschende Meinung trotz dieses Widerspruchesdavon aus, dass § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Vertrauensverhältniszwischen Arzt und Patient nur dann schützt, wenn der Patient auchBeschuldigter ist und die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zueinem Berufsgeheimnisträger nicht der Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 2StPO unterfällt (BVerfG, NStZ-RR 2004, 83 m.w.N.; LGHildesheim, a.a.O., LG Düsseldorf, a.a.O. - jeweils zitiertnach juris -), so dass sich nach herrschender Meinung aus derStPO kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot vonKrankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugenbetreffen, ableiten lässt (a.A. Amelung in AK/StPO, § 97, Rn.14 f m.w.N. zitiert bei BGHSt 43, 300-306 - zitiert nachjuris -).

    Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfragebisher - soweit ersichtlich - ausdrücklich offen gelassen (4.Strafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 =EBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHRStPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998, 471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106- jeweils zitiert nach juris -).

  • LG Fulda, 28.06.1990 - 105 Js 6731/89
    Auszug aus LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11
    Ist eineVerwertung der Krankenunterlagen danach nicht generellausgeschlossen, so ist im konkreten Fall weiter zu prüfen, ob dieVerwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftatgeeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriffin die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nichtaußer Verhältnis steht (so LG Fulda, NJW 1990, 2946-2948 =Kriminalistik 1991, 61 = DuD 1992, 377-379 = Klinikarzt 1991, 404 -zitiert nach juris und beck-online -).
  • BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97

    Vergewaltigung - Verstoß gegen das Beweisantragsrecht

    Auszug aus LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11
    Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfragebisher - soweit ersichtlich - ausdrücklich offen gelassen (4.Strafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 =EBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHRStPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998, 471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106- jeweils zitiert nach juris -).
  • LG Hildesheim, 29.10.1981 - 12 Qs 192/81
    Auszug aus LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11
    Das ist imHinblick auf die Regelungen in § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO einerseitsund § 203 StGB in Verbindung mit § 53 StGB andererseitsaugenscheinlich insofern rechtsdogmatisch widersprüchlich, als derArzt zwar verpflichtet ist, die Geheimnisse aller seiner Patientenzu wahren (§ 203 StGB) und dass er berechtigt ist, sein Zeugnisüber die ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Umstände allerseiner Patienten zu verweigern (§ 53 StPO), dass derenKrankengeschichten von § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO aber nur dann erfasstwerden, wenn sie auch Beschuldigte eines Strafverfahrens sind(auf diesen Widerspruch bereits hinweisend LG Hildesheim, NStZ 1982, 394; LG Düsseldorf, Erbrecht effektiv 2008, 166-167 - zitiertnach juris -).
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